
Der BGH hat 2002 geurteilt, dass derjenige, der einen als Haustürgeschäft zur Finanzierung eines Immobiliengeschäfts abgeschlossenen Kreditvertrag widerruft, von der Bank Erstattung der bereits gezahlten Kredittilgungsraten - einschl. ihrer marktüblichen Verzinsung - und Kreditzinsen verlangen kann. Im Gegenzug muss er den ausgezahlten Netto......
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